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Anwaltshonorar

Die anwaltliche Tätigkeit ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich insbesondere nach dem Wert der Angelegenheit (Gegenstandswert, Streitwert, Verfahrenswert), besonderer Bedeutung für die Mandantin oder den Mandanten und nach Schwierigkeit der Angelegenheit.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, rechne ich meine Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den dort geregelten Vergütungstatbeständen ab.

Stattdessen ist auch die Abrechnung auf der Grundlage einer individuellen Vergütungsvereinbarung möglich. In Betracht kommt insbesondere die Vereinbarung einer Stunden- oder Pauschalvergütung.

Die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darf die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach RVG allerdings nicht unterschreiten, §§ 49b BRAO, 4 RVG.